Standard Business Conditions


Die Firma okamo - Büro für digitale Gestaltung, nachfolgend okamo genannt, stellt dem Kunden die bestellte Dienstleistung mit allen enthaltenen Leistungsbestandteilen sowie eventuell beauftragten Zusatzleistungen (nachfolgend im ganzen Leistung genannt) ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Die AGB sind im Internet unter www.okamo.de/bedingungen jederzeit abrufbar. Der Kunde erkennt die AGB von okamo an.


 

§ 1 Gültigkeit der Bestimmungen


1.1 Das Büro okamo führt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit vereinbart werden. Gegenteiligen Erklärungen des Kunden bezüglich der Wirksamkeit seiner Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 1.2 Für alle Rechtsgeschäfte mit okamo sind die folgenden Bestimmungen maßgebend. Mit Annahme der ersten Leistung/Lieferung erkennt der Kunde die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist. 1.3 Angestellte und Vertreter von okamo sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben oder mündliche Vereinbarungen zu treffen, die über den Inhalt dieser AGB hinausgehen.


 

§ 2 Angebote und Auftragsbestätigungen


2.1 Angebote von okamo sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er von okamo schriftlich bestätigt wurde. 2.2 Abbildungen und Angaben in Internet Präsentationen und sonstigem Werbematerial sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen bleiben okamo vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.


 

§ 3 Kostenvoranschläge


Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und in der Höhe nach nur annähernd verbindlich.

 
 

§ 4. Urheberrecht und Nutzungsrecht


4.1. Jeder an okamo erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 4.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 4.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung okamos weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt okamo, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt?AGD übliche Vergütung als vereinbart. 4.4. okamo überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 4.5. okamo hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt?AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 4.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


 

§ 5 Mängel


Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei okamo geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

 
 

§ 6 Abtretungsverbot


Die Rechte des Kunden aus den mit okamo getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.

 
 

§ 7 Gerichtsstand


Gerichtsstand ist Berlin, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall ist okamo jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

 
 

§ 8. Vergütung


8.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt?AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 8.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und?oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 8.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist okamo berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. 8.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die okamo für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


 

§ 9. Fälligkeit der Vergütung


9.1 Die Vergütung von Leistungen wird fällig, sobald der Kunde Zugang zu diesen Leistungen erhält. Sind regelmäßige Pauschalentgelte vereinbart, sind diese im Voraus für den im Vertrag genannten Zeitraum fällig. 9.2 Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von chives hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.


 

§ 10. Zahlungsverzug


10.1 Bleibt der Kunde trotz Fälligkeit und Mahnung weiterhin säumig, kann okamo die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend machen. Sämtliche erbrachten Leistungen bleiben bis zum Eingang des offenen Betrages Eigentum von okamo. 10.2 Setzt okamo den Vertrag trotz Zahlungsverzug des Kunden fort, ist dieser für Schäden ersatzpflichtig, die okamo unmittelbar aufgrund der Säumnis entstehen. Bei Zahlungsverzug und weiterer Säumnis des Kunden auf der Mahnstufe ist okamo berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den durch die Kündigung bzw. Nichterfüllung entstandenen Schaden vom Kunden ersetzt zu verlangen. 10.3 Für die Zeit, in der sich der Kunde in Verzug befindet, werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anum berechnet. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.


 

§ 11. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten


11.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. 11.2. okamo ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, okamo entsprechende Vollmacht zu erteilen. 11.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen von okamo und und auf okamo-Rechnung abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, okamo im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 11.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 11.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


 

§ 12. Eigentumsvorbehalt


12.1. An Gestaltungsleistungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 12.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 12.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 12.4. okamo ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat okamo dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von okamo geändert werden.


 

§ 13 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster


13.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind okamo Korrekturmuster vorzulegen. 13.2. Die Produktionsüberwachung durch okamo erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist okamo berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. okamo haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 13.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber okamo 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. okamo ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. 13.4 Der Auftraggeber berechtigt okamo alle aus dem Auftrag entstandenen Entwürfe und Konzepte mit Abbildungen unentgeltlich zu Marketingzwecke zu verwenden. okamo darf den Kunden auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. okamo darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.


 

§ 14 Gewährleistung


14.1 okamo verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl. 14.2 Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Kunde, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.


 

§ 15. Haftung


15.1. okamo verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. okamo haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. 15.2. okamo verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüberhinaus haftet okamo für seine Erfüllungsgehilfen nicht. 15.3. Sofern okamo notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von okamo. okamo haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 15.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 15.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von okamo. 15.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet okamo nicht. 15.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei okamo geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. 15.8 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden und Schäden, die nicht an der geleisteten Leistung selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 15.9 Kann die geleistete Leistung durch schuldhafte Verletzung oder uns obliegenden Nebenverpflichtungen, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung vom Kunden nicht vertragsmäßig verwendet werden, gelten für die Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter §14 entsprechend. Im Übrigen haftet okamo bei Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 15.10 Für Produkte und Dienstleistungen Dritter übernimmt okamo keine Haftung und keine Garantie auf deren Funktion. 15.11 Leistungsverzögerungen aufgrund des Ausfalls von Kommunikationsnetzen hat okamo nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen. 15.12 Schadensersatzansprüche des Kunden aus nicht erbrachter Leistung sind gegenüber okamo sowie gegenüber deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


 

§ 16 Pflichten des Kunden, Haftung des Kunden


16.1 Der Kunde versichert, dass keine Rechte Dritter an dem an okamo gelieferten Material bestehen, bzw. die Einwilligung der Urheber für eine Verwendung vorliegt. okamo übernimmt hiermit keine Prüfungspflicht. 16.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann okamo eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


 

§ 17 Datenschutz


17.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit okamo zugehenden personenbezogenen Daten in einer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden. 17.2 Der Kunde stellt okamo von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der von ihm überlassenen Daten frei. 17.3 Soweit Daten an okamo - gleich in welcher Form - übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Unsere Server werden regelmäßig gesichert. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Kunde jedoch verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an uns zu übermitteln.


 

§ 18. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen


18.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. okamo behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 18.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann okamo eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 18.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller okamo übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber okamo von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.


 

§ 19. Schlussbestimmungen


19.1. Erfüllungsort ist der Sitz von okamo. 19.2. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen. 19.3 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. 19.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von okamo.